Beitragsordnung
BUDDYs Cannabis Club Kassel e.V.
§ 1 Allgemeines
Vereinsmitglieder zahlen bei Eintritt in den Verein einmalig eine Aufnahmegebühr sowie einen Mitgliedsbeitrag nach den nachstehenden Bestimmungen.
Die Mitgliedsbeiträge können nach Wahl des Mitgliedes monatlich oder jährlich entrichtet werden.
§ 2 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt 50€ und ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eingang der Zahlung auf dem Vereinskonto wirksam.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
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Der Beitrag für eine Mitgliedschaft beträgt vorbehaltlich von § 4 jährlich 50€ und ist spätestens 14 Tage nach Zahlungsaufforderung der jährlichen Abgabeperiode auf das Vereinskonto zu entrichten.
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Bei erstmaliger Zahlung ist der Beitrag mit der Aufnahmegebühr zu entrichten.
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Mitglieder können dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
§ 4 Ermäßigte Mitgliedsbeiträge
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Rentner, Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % sowie Studenten und Auszubildende zahlen einen jährlichen ermäßigten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 3 € bei monatlicher Zahlung oder 35 € bei jährlicher Zahlung.
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Für die Fälligkeit und Zahlung der ermäßigten Beiträge gelten die Regelungen des § 3 entsprechend.
§ 5 Anteilige Zahlung
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Bei Austritt aus dem Verein während des Abrechnungszeitraumes hat der Verein hat dem Mitglied den anteiligen Mitgliedsbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Austritt zurückzuerstatten.
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Bei Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.
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Werden die Mitgliedsbeiträge während des laufenden Zahlungszeitraumes erhöht oder gesenkt, so findet eine anteilige Verrechnung mit dem bereits geleisteten Beitrag statt. Falls sich dabei zugunsten des Mitgliedes ein Guthaben ergibt, wird dieses ausbezahlt. Bei einem negativen Saldo hat das Mitglied auf Anforderung des Vereins auszugleichen.
§ 6 Zahlungsverzug
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Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nach den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt und ihm eine Frist zur Zahlung gesetzt.
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Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Mitgliedes innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Vorstand das Mitglied nach eigenem Ermessen aus dem Verein ausschließen.
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Wenn ein Härtefall vorliegt (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, außerordentliche finanzielle Belastungen) und das Mitglied dies glaubhaft darlegt, soll der Vorstand dies in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen.
§ 7 Änderung der Beitragsordnung
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Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden.
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Sie ist insbesondere anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins verändern.
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Anträge auf Änderung können von Mitgliedern beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.